Die Wohnungswirtschaft Deutschland stellen ihren Mieterinnen und Mietern seit jeher nicht nur ansprechenden Wohnraum in lebenswerten Wohnvierteln zur Verfügung – sie setzen sich auch dafür ein, dass sich die Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen langfristig leisten können, und das nicht erst seit heute.
mehr…Mit der WohWi-Kampagne 2.0 will die Wohnungswirtschaft Deutschland zeigen, wer sie ist.
Mit dem Claim „Wir sind die, die … in Deutschland“ ist es für die Wohnungsunternehmen der Wohnungswirtschaft Deutschland möglich, der Öffentlichkeit zu zeigen, wofür Sie stehen und wodurch sie sich unterscheiden von spekulierenden Mitbewerbern in der Immobilienbranche.
Wenn der Winter Einzug hält, machen Schnee- und Eisglätte die Straßen, aber auch die Gehwege und Zuwege zu Wohnhäusern und Garagen unsicher. Verantwortlich für die Sicherheit auf Wegen ist bei Schnee und Eis zwar der Hauseigentümer. Laut Mietvertrag für den Winterdienst zuständig ist in der Regel jedoch der Mieter.
Die Wohnprofis erklären: Im Rahmen der Verkehrssicherung ist die Räum- und Streupflicht grundsätzlich Aufgabe der Grundstückseigentümer, um Gefahren für Fußgänger auszuschließen. Auf öffentlichen Straßen obliegt die Pflicht zum Winterdienst in der Regel den Städten und Gemeinden. Für öffentliche Gehwege wird die Räum- und Streupflicht üblicherweise durch kommunale Satzungen auf die privaten Anlieger der Straße übertragen.
In Mietverträgen ist üblicherweise geregelt, dass der Mieter die Winterdienstpflicht übernimmt. Dies ist sinnvoll, denn der Vermieter wohnt oft nicht vor Ort in der vermieteten Immobilie. Die Pflicht des Mieters zum Winterdienst kann aber genauso in einer Hausordnung geregelt werden, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Dort sollte man also nachlesen, was bei Schnee und Eis zu tun ist.
In der Regel sieht die Winterdienstpflicht wie folgt aus:
– Sie gilt, sobald sich morgens der Verkehr auf den Straßen und Gehwegen gegenüber der Nacht intensiviert. Einen festen Zeitpunkt gibt es nicht. Üblicherweise beginnt die Pflicht spätestens um 7 Uhr morgens und dauert bis ca. 20 Uhr abends an. In den Ortssatzungen können Gemeinden aber andere Zeiten festlegen.
– Grundsätzlich muss Schnee gefegt und Eis beseitigt werden, wenn Gefahr für die Verkehrsteilnehmer droht. Ganz feste Regeln gibt es auch hierfür nicht, weil die Gerichte bei Unfällen immer alle Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung mit einbeziehen. Nicht zumutbar ist aber beispielsweise, dass Bewohner den Gehweg ständig auf Glättebildung prüfen müssen.
– In der Regel ist zu räumen, sobald es aufgehört hat zu schneien. Bei Dauerschnee muss allerdings auch zwischenzeitlich immer mal wieder gefegt oder gestreut werden. Dabei muss man nicht den ganzen Weg, sondern nur einen für Fußgänger ausreichend breiten Streifen von Schnee und Eis freihalten.
– Für den Fall der Abwesenheit, z. B. wegen Urlaub, muss man dafür sorgen, dass eine Vertretung die Pflichten übernimmt.
Die Winterdienstpflicht sollte unbedingt ernst genommen werden, da man bei Unfällen für die Folgen haftet. Bei Fragen zur Winterdienstpflicht kann der Vermieter weiterhelfen.
Der Winter in Deutschland ist fast schon wieder Schnee von gestern: Von der eisigen Kälte der letzten Wochen ist kaum mehr eine Spur und immer frühlingshaftere Temperaturen laden dazu ein, die Fenster aufzureißen und die Heizung abzudrehen. Doch aufgepasst: Um Ihre Energiekosten so gering wie möglich zu halten, beachten Sie beim Heizen, aber auch bei Ihren Elektrogeräten, stets die folgenden Hinweise der Wohnprofis:
– Drehen Sie die Heizkörper in regelmäßig benutzten Räumen während der Heizperiode nie ganz ab. Wenn Räume auskühlen, sinken die Wandtemperaturen. Der Raum bleibt dann auch bei kurzzeitigem Erwärmen unbehaglich.
– Schließen Sie während des Lüftens die Thermostatventile. Durch die kalte Außenluft „denkt“ das Thermostatventil sonst, der Raum sei kalt. Das Ventil würde in diesem Fall vollständig öffnen, wodurch der Heizkörper besonders viel Wärme abgeben würde, während das Fenster offen ist.
20 – 22°C Raumlufttemperatur sind in der Heizperiode ausreichend. Es ist nicht nötig, den Raum so stark zu heizen, dass man darin im T-Shirt sitzen kann.
– Verdecken Sie die Heizkörper nicht durch Gardinen oder Möbel. Das behindert die Wärmeabgabe an den Raum und führt so zu höheren Heizkosten.
– Lüften Sie mehrfach am Tag quer – am besten kurzzeitig ungefähr gegenüberliegende Fenster vollständig aufreißen. Längere Kipplüftung führt zum Auskühlen der Fensterleibung.
– Temperieren Sie wenig beheizte Räume nicht über andere beheizte Räume mit. Dies erhöht die Schimmelgefahr, denn die wärmere Luft transportiert Feuchtigkeit in den kalten Raum, wo sie kondensieren kann. Wenn eine ganze Wohnung nur über einen einzigen Heizkörper beheizt wird, können unter Umständen auch die Energiekosten steigen, weil an dem Heizkörper besonders viele Einheiten gezählt werden.
– Überlegen Sie immer genau ob das Licht gerade wirklich überall brennen muss und sie das laufende Elektrogerät aktuell benötigen. Bei längerem Verlassen des Raumes daran denken, das Licht auszuschalten.
– Lassen Sie Fernseher und andere Elektrogeräte nach der Nutzung nicht im Standby-Modus, sondern schalten Sie sie ganz aus. Ladegeräte können übrigens auch dann Strom verbrauchen, wenn sie nur in der Steckdose stecken, aber kein Gerät angeschlossen ist.
Ein energieeffizienter neuer Kühlschrank kann gegenüber einem Altgerät 40 Euro und mehr an Stromkosten im Jahr einsparen. Achten Sie deshalb bei der Anschaffung neuer Elektrogeräte auf die Energieeffizienz-Kennzeichnung A+++.
Der Frühling macht’s möglich: Feiern mit Freunden und Familie auf Balkon, Terrasse und im Garten – gerne mit Musik. Klavier, Gitarre oder Trompete werden bei sommerlichen Temperaturen in der Wohnung auch gerne bei offenem Fenster geübt. Melodien, Gelächter und sonstige lautstarke Töne führen jedoch gerade in der warmen Jahreshälfte häufig zu Verstimmungen und Konflikten mit dem Nachbarn und dem Vermieter.
Der Vermieter hat einerseits die Aufgabe, seinen Mietern den vertraglichen Gebrauch der Mietwohnung – also auch Feiern und Musizieren – zu erlauben. Andererseits muss er sie vor akustischen Beeinträchtigungen schützen. Die Gerichte entscheiden daher abwägend im Einzelfall.
Betrachtet man das ausgelassene Feiern oder Musizieren, ob in der Wohnung oder draußen, auch einmal mit den Augen bzw. Ohren der Anwohner, machen die grundlegenden Regelungen Sinn, die sich aus Gerichtsurteilen und dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben:
– Musik – auch Hausmusik mit eigenen Instrumenten – gehört ebenso wie das Feiern zum vertraglich erlaubten Wohngebrauch. Ein Recht auf regelmäßiges Feiern, z. B. einmal im Monat, gibt es aber nicht.
– Soweit in Mehrfamilienhäusern üblich und unvermeidbar, muss man ein gewisses Maß an Beeinträchtigung durch Musik oder Lärm der Nachbarn hinnehmen. Bei Familienfeiern beispielsweise müssen sich die Anwohner also auf eine erhöhte Lautstärke einstellen. Für die Feiernden gilt wiederum das Gebot der Rücksichtnahme.
– Während der allgemeinen Ruhezeiten, also mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts zwischen 20 und 7 Uhr, ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten. Das heißt, Geräusche in der Wohnung dürfen von außen kaum noch wahrnehmbar sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, wie hellhörig das Haus ist. Eine Absprache mit den Anwohnern ist beim Feiern innerhalb der Ruhezeiten also ratsam.
– Außerhalb der Ruhezeiten ist Hausmusik im Allgemeinen bis zu zwei Stunden täglich erlaubt. Die Gerichte unterscheiden jedoch auch nach der Art des Instruments und der davon ausgehenden Belästigung. So müssen sich Schlagzeuger gegebenenfalls mit geringeren täglichen Übungszeiten begnügen als beispielsweise Harfenisten.
– Neben diesen Grundsätzen kann es auch in einer Hausordnung oder im Mietvertrag ausdrückliche Vereinbarungen geben. Diese sind vorrangig zu beachten.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass beim Trompeten, In-Die-Tasten-Hauen und Musikhören Rücksichtnahme das oberste Gebot ist. Eine Einigung vorab mit Nachbarn und Vermieter trägt in der Regel dazu bei, dass Feiern und Musizieren harmonisch beginnt und ohne Misstöne endet.
Die Wohnprofis im GdW vertreten als größter deutscher Branchendachverband die rund 3.000 professionellen und größten Vermieter Deutschlands. Sie bewirtschaften ca. 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Die Wohnprofis vertreten damit rund 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland.
Wenn im Herbst wieder die Heizungen aufgedreht werden, gilt es, einige einfache Regeln zu beachten, damit in der Wohnung nicht nur wohlige Wärme, sondern auch ein angenehmes Raumklima herrscht: Beim richtigen Heizen und Lüften in der Wohnung kommt es generell darauf an, den goldenen Mittelweg zu finden.
Zu ausgiebiges Heizen und Lüften verschwenden eine Menge Energie. Das führt zu erhöhten Energiekosten. Es gibt aber auch ein „zu wenig“: Durch zu geringes Heizen und insbesondere Lüften erhöht sich im Allgemeinen die Feuchtebelastung in der Wohnung. Damit steigt auch das Risiko einer Schimmelpilzbildung. Gerade unter den heutigen modernen Wohnbedingungen, die möglichst dichte Fenster zum Zwecke der Energieeinsparung bieten, in denen es aber auch üblich ist, häufig zu duschen, Wäsche zu waschen und zu trocknen, ist also das richtige Maß beim Heizen und Lüften besonders wichtig.
Die Wohnprofis raten:
Wärmeabgabe des Heizkörpers nicht behindern Heizkörper sollten freistehend sein, so dass sich die Wärme rasch im Raum verteilen kann. Verkleidungen, vorstehende Möbel oder lange Vorhänge sind ungünstig, da diese Wärme absorbieren.
Innentüren zwischen unterschiedlich beheizten Räumen geschlossen halten Kühle Räume sollten nicht mit der Luft aus wärmeren Räumen geheizt werden. Denn sonst gelangt nicht nur Wärme, sondern auch Luftfeuchtigkeit in den kühlen Raum. Die relative Luftfeuchte steigt dann und erleichtert so das Wachstum von Schimmelpilzen.
Fenster nicht dauerhaft gekippt lassen Gekippte Fenster verschwenden Energie, wenn sie lange Zeit oder ständig gekippt bleiben, ohne dass die Heizung abgedreht wird. Effizienter ist es, Fenster mehrmals am Tag für einige Minuten ganz zu öffnen, am besten mehrere gleichzeitig. Das sorgt für einen schnellen Luftaustausch. Wenn eine Lüftungsanlage vorhanden ist, sollte auf zusätzliche Fensterlüftung verzichtet werden.
Heizung öfter maßvoll herunterfahren Sie sparen Energie, wenn Sie die Raumtemperatur nachts oder bei längerer Abwesenheit verringern. Hierbei sollte jedoch eine Mindesttemperatur von 16 – 17 °C beachtet werden, da es sonst leichter zur Kondensation von Feuchtigkeit und zu Schimmelbildung kommen kann. Auch ein Auskühlen der Außenwände wird so vermieden.
Die Wohnprofis im GdW vertreten als größter deutscher Branchendachverband die rund 3.000 professionellen und größten Vermieter Deutschlands. Sie bewirtschaften ca. 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Die Wohnprofis vertreten damit rund 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland.
Dekorative Kerzen und Kränze sowie ein festlich geschmückter Tannenbaum bringen beschauliche Weihnachtsstimmung in die Wohnung. Doch Vorsicht: Alle Jahre wieder werden zur Weihnachtszeit mehrere tausend Wohnungsbrände verursacht. Viele von ihnen könnten leicht vermieden werden. Doch worauf muss ich achten, um die Brandgefahr so gering wie möglich zu halten?Die Wohnprofis im GdW raten:
– Stellen Sie Kerzen oder ihren Weihnachtsbaum nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen (Geschenkpapier, Vorhang) oder an einem Ort mit starker Zugluft auf.
– Stellen Sie Kerzen und Gestecke auf eine feuerfeste Unterlage. Kerzen gehören immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung, an die Kinder nicht gelangen können.
– Lassen Sie Kerzen niemals unbeaufsichtigt brennen – vor allem nicht, wenn Kinder dabei sind! Unachtsamkeit ist die Brandursache Nummer eins!
– Löschen Sie Kerzen an Adventskränzen und Gestecken rechtzeitig, bevor sie heruntergebrannt sind: Tannengrün trocknet mit der Zeit aus und wird zur Brandgefahr.
– Bringen Sie Kerzen am Weihnachtsbaum so an, dass zu darüber liegenden Zweigen genug Abstand bleibt, und zünden Sie die Kerzen stets von hinten nach vorn und von oben nach unten an. Verfahren Sie beim Löschen der Kerzen in umgekehrter Reihenfolge. Stellen Sie ein entsprechendes Löschmittel (Wassereimer, Feuerlöscher, Feuerlöschspray) bereit.
– Achten Sie bei elektrischen Lichterketten darauf, dass Steckdosen nicht überlastet werden. Die elektrischen Kerzen sollten ein Prüfsiegel tragen, das den VDE-Bestimmungen entspricht.
– Wenn es brennt, versuchen Sie nur dann die Flammen zu löschen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Ansonsten schließen Sie möglichst die Tür zum Brandraum, verlassen (mit Ihrer Familie) die Wohnung und alarmieren die Feuerwehr mit dem Notruf 112.
– Rauchwarnmelder in der Wohnung verringern das Risiko der unbemerkten Brandausbreitung enorm, indem sie rechtzeitig Alarm geben. Die kleinen Lebensretter gibt es günstig im Fachhandel – übrigens passen sie perfekt als Geschenk auf den Gabentisch!
– Auch bei der Zubereitung eines Festessens gibt es Gefahren. Bedenken Sie, dass brennendes Fett in Pfanne oder Fritteuse nie mit Wasser gelöscht werden darf. Dies führt zu einer Fettexplosion, die für Umstehende lebensgefährlich ist! Legen Sie im Falle eines Falles den Deckel auf Topf oder Pfanne, und nehmen Sie das Behältnis von der Herdplatte. Ein fest sitzender Deckel erstickt das Feuer, die Flamme erlischt.
– Löschen Sie vor dem Schlafengehen oder dem Verlassen der Wohnung grundsätzlich alle Kerzen und schalten Sie die elektrischen Beleuchtungen an Krippen und Weihnachtsbäumen aus.
– Wenn es einmal doch zu einem Brand kommt, hilft die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, Schäden zu verringern. Über den europaweit einheitlichen Notruf 112 sind die Feuerwehren rund um die Uhr erreichbar.
Die Wohnungswirtschaft Deutschland, das sind 3000 Unternehmen mit verschiedenen Rechtsformen und einer langen Tradition: Wohnungsgenossenschaften (Wohn-eG), öffentliche und kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsunternehmen von Kirchen, Stiftungen und private Wohnungsunternehmen. mehr…