Der Frühling macht’s möglich: Feiern mit Freunden und Familie auf Balkon, Terrasse und im Garten – gerne mit Musik. Klavier, Gitarre oder Trompete werden bei sommerlichen Temperaturen in der Wohnung auch gerne bei offenem Fenster geübt. Melodien, Gelächter und sonstige lautstarke Töne führen jedoch gerade in der warmen Jahreshälfte häufig zu Verstimmungen und Konflikten mit dem Nachbarn und dem Vermieter.
Der Vermieter hat einerseits die Aufgabe, seinen Mietern den vertraglichen Gebrauch der Mietwohnung – also auch Feiern und Musizieren – zu erlauben. Andererseits muss er sie vor akustischen Beeinträchtigungen schützen. Die Gerichte entscheiden daher abwägend im Einzelfall.
Betrachtet man das ausgelassene Feiern oder Musizieren, ob in der Wohnung oder draußen, auch einmal mit den Augen bzw. Ohren der Anwohner, machen die grundlegenden Regelungen Sinn, die sich aus Gerichtsurteilen und dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben:
– Musik – auch Hausmusik mit eigenen Instrumenten – gehört ebenso wie das Feiern zum vertraglich erlaubten Wohngebrauch. Ein Recht auf regelmäßiges Feiern, z. B. einmal im Monat, gibt es aber nicht.
– Soweit in Mehrfamilienhäusern üblich und unvermeidbar, muss man ein gewisses Maß an Beeinträchtigung durch Musik oder Lärm der Nachbarn hinnehmen. Bei Familienfeiern beispielsweise müssen sich die Anwohner also auf eine erhöhte Lautstärke einstellen. Für die Feiernden gilt wiederum das Gebot der Rücksichtnahme.
– Während der allgemeinen Ruhezeiten, also mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts zwischen 20 und 7 Uhr, ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten. Das heißt, Geräusche in der Wohnung dürfen von außen kaum noch wahrnehmbar sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, wie hellhörig das Haus ist. Eine Absprache mit den Anwohnern ist beim Feiern innerhalb der Ruhezeiten also ratsam.
– Außerhalb der Ruhezeiten ist Hausmusik im Allgemeinen bis zu zwei Stunden täglich erlaubt. Die Gerichte unterscheiden jedoch auch nach der Art des Instruments und der davon ausgehenden Belästigung. So müssen sich Schlagzeuger gegebenenfalls mit geringeren täglichen Übungszeiten begnügen als beispielsweise Harfenisten.
– Neben diesen Grundsätzen kann es auch in einer Hausordnung oder im Mietvertrag ausdrückliche Vereinbarungen geben. Diese sind vorrangig zu beachten.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass beim Trompeten, In-Die-Tasten-Hauen und Musikhören Rücksichtnahme das oberste Gebot ist. Eine Einigung vorab mit Nachbarn und Vermieter trägt in der Regel dazu bei, dass Feiern und Musizieren harmonisch beginnt und ohne Misstöne endet.
Die Wohnprofis im GdW vertreten als größter deutscher Branchendachverband die rund 3.000 professionellen und größten Vermieter Deutschlands. Sie bewirtschaften ca. 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Die Wohnprofis vertreten damit rund 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland.